Gesetze / Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz
MaschinenDG§ 4 Stichproben bei der Marktüberwachung
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaschinenDG/4#abs-1 (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob die Maschinen, die dazugehörigen Produkte oder die unvollständigen Maschinen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaschinenDG/4#abs-2 (2) Die Stichproben nach Absatz 1 bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.