Gesetze / Markscheider-Bergverordnung

MarkschBergV

§ 5 Vermessungen unter Tage

Stand: 29.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/5#abs-1 (1) Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines Hauptzugnetzes und eines Höhenfestpunktnetzes durchzuführen. Sie sind durch Orientierungsmessungen an sichere Festpunkte über Tage anzuschließen. Das Hauptzugnetz und das Höhenfestpunktnetz sind mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und abschnittsweise vorgetragene Messungen abschließend durch durchgehende Messungen zu ersetzen. § 4 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/5#abs-2 (2) Für die Vermessung von Vorrichtungs- oder Gewinnungsbetrieben können Nebenzüge angelegt werden, die an das Hauptzugnetz anzuschließen sind und nicht länger als 1 000 m sein dürfen.

§ 4 § 6