Gesetze / Markscheider-Bergverordnung MarkschBergV § 1 Anwendungsbereich Bund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 24.11.2019. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung gilt für 1.markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,2.Messungen zur Erfassung von Bodenbewegungen nach § 125 des Bundesberggesetzes.