Gesetze / Markscheider-Bergverordnung
MarkschBergV§ 12 Ausnahmen von dem Erfordernis des Grubenbildes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für
Ausnahmen von der Verpflichtung des Unternehmers zulassen, ein Grubenbild als Teil des Rißwerks nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesberggesetzes anfertigen und nachtragen zu lassen (Ausnahmebewilligung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb im Tageriß und bei den Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 in einer besonderen Darstellung, die Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Rißwerks wird, die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.6 und 1.5 eintragen zu lassen. Zusätzlich hat der Unternehmer ein- und nachtragen zu lassen bei