Gesetze / Markenverordnung

MarkenV

§ 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/42c#abs-1 (1) Der Anmelder oder der im Register eingetragene Markeninhaber kann gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur Veräußerung des Markenrechts schriftlich erklären. Die Erklärung wird in das Register eingetragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/42c#abs-2 (2) Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/42c#abs-3 (3) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zurückgenommen werden.

§ 42b § 43