§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BPatG, 13.08.2007 – 2 ZA (pat) 56/06Zitiert von 12
1 Entscheidung zu § 150 MarkenG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.