Gesetze / Markscheider-Bergverordnung
MarkschBergV§ 12 Ausnahmen von dem Erfordernis des Grubenbildes
Stand: 29.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/12#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für
Ausnahmen von der Verpflichtung des Unternehmers zulassen, ein Grubenbild als Teil des Risswerks nach § 63 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes anfertigen und nachtragen zu lassen (Ausnahmebewilligung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/12#abs-2 (2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/12#abs-3 (3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer
Die besondere rissliche Darstellung ist in diesem Fall ein Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Risswerkes.