Gesetze / Margarine- und Mischfettverordnung
MargMFV§ 4 Kennzeichnungsvorschriften
Stand: 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MargMFV/4#abs-1 (1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MargMFV/4#abs-2 (2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MargMFV/4#abs-3 (3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung, die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unterabsatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 17. Dezember 2013 einem bestimmten Erzeugnis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis zu verwenden.