Gesetze / Margarine- und Mischfettverordnung
MargMFV§ 4 Kennzeichnungsvorschriften
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MargMFV/4#abs-1 (1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MargMFV/4#abs-2 (2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MargMFV/4#abs-3 (3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung, die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unterabsatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 17. Dezember 2013 einem bestimmten Erzeugnis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis zu verwenden.
Änderungsverlauf
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24.11.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. I Nr. 280)
BGBl. 2025 I Nr. 280
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2017 I S. 2272
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03.02.1997 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBl. I 144)
BGBl. I S. 144
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25.11.1994 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I 3526)
BGBl. 1994 I S. 3526
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.