Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung

MalerLackAusbV

§ 42 Inhalt des Teiles 2

Stand: 01.08.2021

Bund

Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung erstreckt sich auf

1.
die in Anlage Abschnitt A, F und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 41 § 43