Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung
MalerLackAusbV§ 42 Inhalt des Teiles 2
Stand: 01.08.2021
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung erstreckt sich auf
1.
die in Anlage Abschnitt A, F und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.