Gesetze / Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

MagvG

§ 3 Träger des Vorhabens; zuständige Behörde

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/3?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Träger des Vorhabens für die in § 2 Satz 1 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Stelle für den Neu- oder Ausbau oder die Änderung des jeweiligen Verkehrsweges.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/3?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Zuständige Behörde ist

1.
für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundesamt und
2.
für die in § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
§ 2 § 3