Gesetze / Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
MagvG§ 10 Vollzugskontrolle; Unterrichtung der Europäischen Kommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/10#abs-1 (1) Der zuständigen Behörde obliegt die Vollzugskontrolle. Sie überwacht, dass der Träger des Vorhabens die im Maßnahmengesetz festgelegten Maßnahmen gesetzeskonform umsetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/10#abs-2 (2) Ist bei einem Verkehrsinfrastrukturprojekt eine Unterrichtung der Europäischen Kommission gemäß § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, so erfolgt diese Unterrichtung durch die zuständige Behörde.