Gesetze / Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
MaSanV§ 27 Informationsaustausch
Stand: 07.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaSanV/27#abs-1 (1) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie das institutsbezogene Sicherungssystem und die von der Befreiung erfassten Institute sich gegenseitig die für die Erstellung, die in § 23 Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans und die für die Sicherstellung der rechtzeitigen Umsetzung von Handlungsoptionen notwendigen Informationen bereitstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaSanV/27#abs-2 (2) Der Sanierungsplan hat auch zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Informationen im Sinne des Absatzes 1 aktuell, richtig und vollständig sind, sowie dem institutsbezogenen Sicherungssystem rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.