Gesetze / Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung

MaSanV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 05.04.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaSanV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für alle Institute nach § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und für übergeordnete Unternehmen nach § 1 Nummer 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaSanV/1#abs-2 (2) Abschnitt 3 gilt nur für Institute und übergeordnete Unternehmen, für die die Aufsichtsbehörde vereinfachte Anforderungen nach § 19 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes festgelegt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaSanV/1#abs-3 (3) Abschnitt 4 gilt nur für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit worden sind, sowie für institutsbezogene Sicherungssysteme.

§ 2