Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 7 Ausnahmevorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Nach Gewicht
- BGH, 09.12.2010 – VII ZR 206/09Bürgschaft nach MaBV bei Zahlung nach Baufortschritt: Sicherung von Ansprüchen des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von BaumängelnZitiert von 3
- BGH, 12.04.2007 – VII ZR 50/06Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2012 – 17 U 174/11
- OLG Hamm, 06.11.2012 – I-24 U 45/11
- OLG Brandenburg, 29.07.2010 – 5 U 142/06Zitiert von 3
- BGH, 05.12.2008 – V ZR 144/07Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.04.2026 – XI ZR 12/25Rechtliches Gehör beim Nachweis einer Verpflichtung zur Zahlung von Avalzinsen im Regressprozess
- OLG Celle, 25.11.2025 – 3 U 171/24
- OLG Stuttgart, 24.05.2024 – 5 U 101/23Online-Glücksspiel: Rückforderung von Spielverlusten; Nichtigkeit des Spielvertrags und Schutzgesetzeigenschaft von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
65 Entscheidungen zu § 7 MaBV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 MaBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/7#abs-1 (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 bis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/7#abs-2 (2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.