§ 11 Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/11#abs-1 (1) Eine am Länderdurchschnitt je Einwohner gemessene kommunale Steuerkraftschwäche kann Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern diese Steuerkraftschwäche besonders ausgeprägt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/11#abs-2 (2) Eine im Vergleich zum Einwohneranteil unterdurchschnittliche Teilhabe von Ländern an Nettozuflüssen aus der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes kann Bundesergänzungszuweisungen begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/11#abs-3 (3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die Finanzkraftabstände zwischen den einzelnen Ländern aufheben und auch zu einer Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen.