Gesetze / Maßstäbegesetz

MaßstG

§ 10 Funktion der Bundesergänzungszuweisungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bundesergänzungszuweisungen dienen dem ergänzenden Ausgleich im Anschluss an den Länderfinanzausgleich. Die Vergabe von Bundesergänzungszuweisungen setzt eine Leistungsschwäche des Empfängerlandes voraus. Leistungsschwach sind grundsätzlich nur ausgleichsberechtigte Länder. Die Leistungsschwäche ist anhand des Verhältnisses von Finanzaufkommen und Ausgabenlasten zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund kann die Finanzkraft leistungsschwacher Länder allgemein anheben (allgemeine Bundesergänzungszuweisungen) und Sonderlasten leistungsschwacher Länder mitfinanzieren (Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bundesergänzungszuweisungen stellen eine nachrangige und ergänzende Korrektur des Finanzausgleichs unter den Ländern dar. Dem ist bei der Bemessung des Gesamtumfangs der Bundesergänzungszuweisungen Rechnung zu tragen. Dieser darf daher im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Finanzausgleichs unter den Ländern nicht beträchtlich sein. Abweichungen von Satz 3 sind aus besonderen Gründen und vorübergehend zulässig.

§ 10 § 12