Gesetze / Mikrozensusgesetz 2005
MZG 2005§ 7 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG%202005/7#abs-1 (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG%202005/7#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MZG%202005/7#abs-3 (3) Zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sind die Angaben von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MZG%202005/7#abs-4 (4) Die Auskünfte über das Erhebungsmerkmal Wohn- und Lebensgemeinschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, das Erhebungsmerkmal vermögenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie die Erhebungsmerkmale nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 5 und die Hilfsmerkmale nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
Änderungsverlauf
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30.10.2007 Ausfertigung
§ 7 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (BGBl. I 2526)
BGBl. 2007 I S. 2526
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