Gesetze / Mikrozensusgesetz 2005
MZG 2005§ 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG%202005/2#abs-1 (1) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und Wohnungen. Sie werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt, die durch mathematische Zufallsverfahren bestimmt werden. Jährlich wird mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahlbezirke ersetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG%202005/2#abs-2 (2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.