Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
MWDVDV§ 27 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/27#abs-1 (1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzunehmen sind:
Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu den Ausbildungsakten genommen und beim Deutschen Wetterdienst mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/27#abs-2 (2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist den Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der jeweiligen Akte zu vermerken.