Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
MWDVDV§ 24 Wiederholung von Ausbildungsabschnitten und Abschlussprüfungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/24#abs-1 (1) Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger als 5 erreicht hat, kann Ausbildungsabschnitte einschließlich der Leistungsnachweise einmal wiederholen. Das Prüfungsamt bestimmt, wie lang die Wiederholungsphase sein soll, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsphase soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate dauern. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsphase einen ergänzenden Ausbildungsplan auf, der die zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungsnachweise enthält. § 15 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/24#abs-2 (2) Anwärterinnen und Anwärter, die
können die jeweilige Prüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/24#abs-3 (3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/24#abs-4 (4) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/24#abs-5 (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.