Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

MWDVDV

§ 10 Ausbildungsleitung, Ausbildungsstelle, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/10#abs-1 (1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/10#abs-2 (2) Der Deutsche Wetterdienst bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter muss Beamtin oder Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes sein. Sie oder er ist für die konzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/10#abs-3 (3) Jede Behörde oder Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten und eine Vertretung. Die Ausbildungsbeauftragten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und beraten die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/10#abs-4 (4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den Ausbildungsstand.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/10#abs-5 (5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

§ 9 § 11