Gesetze / Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
MVTAusbV§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/8#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Metalltechnik statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Metalltechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/8#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/8#abs-4 (4) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/8#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden. Davon entfallen auf die Herstellung des Prüfungsprodukts und die Dokumentation sieben Stunden und auf die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben 90 Minuten.