Gesetze / Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
MVTAusbV§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Stand: 28.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/4#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/4#abs-4 (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/4#abs-5 (5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie sind:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/4#abs-6 (6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung sind:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/4#abs-7 (7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: