Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

MVITAufstV

§ 9 Modulprüfungen

Stand: 25.06.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/9#abs-1 (1) In jedem Modul muss die oder der Studierende eine Modulprüfung absolvieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/9#abs-2 (2) Die Einzelheiten zu den Modulprüfungen sind geregelt

1.
in der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München in der jeweils geltenden Fassung und
2.
im Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/9#abs-3 (3) Die Prüfungsordnung und das Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München werden veröffentlicht auf der Homepage der Universität der Bundeswehr München und zudem in Papierform archiviert beim Zentralen Prüfungsamt der Universität der Bundeswehr München, Werner-Heisenberg-Weg 39, 85579 Neubiberg.

§ 8 § 10