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# § 9 MVITAufstV — Modulprüfungen

Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In jedem Modul muss die oder der Studierende eine Modulprüfung absolvieren.

(2) Die Einzelheiten zu den Modulprüfungen sind geregelt

- 1. in der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München in der jeweils geltenden Fassung und

- 2. im Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Prüfungsordnung und das Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München werden veröffentlicht auf der Homepage der Universität der Bundeswehr München und zudem in Papierform archiviert beim Zentralen Prüfungsamt der Universität der Bundeswehr München, Werner-Heisenberg-Weg 39, 85579 Neubiberg.

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Zitiervorschlag: § 9 MVITAufstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/9

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