Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 94 Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/94#abs-1 (1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheiden die Fachprüferinnen und Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/94#abs-2 (2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/94#abs-3 (3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlängerung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die antragstellende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.