Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 68 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/68#abs-1 (1) Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/68#abs-2 (2) Für jede Aufgabenstellung der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/68#abs-3 (3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/68#abs-4 (4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten.

§ 67 § 69