Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/21#abs-1 (1) Eine zu prüfende Person kann nach ihrer Zulassung aber vor Beginn der Prüfungshandlung zurücktreten

1.
von einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,
2.
vom mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder
3.
von einem Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.

Sie hat den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/21#abs-2 (2) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/21#abs-3 (3) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests zu verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/21#abs-4 (4) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.

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