Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
MTA-APrV§ 25c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTA-APrV/25c#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des MTA-Gesetzes oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des MTA-Gesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des MTA-Gesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des MTA-Gesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTA-APrV/25c#abs-2 (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTA-APrV/25c#abs-3 (3) Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.