Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 99e Satzungen und Richtlinien, Berichtspflichten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/99e#abs-1 (1) Die Landesmedienanstalten können übereinstimmende Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung oder Umsetzung delegierter Rechtsakte der Europäischen Kommission, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/882 ergehen, erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/99e#abs-2 (2) Zur Berichterstattung nach Artikel 33 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 übermitteln die Landesmedienanstalten den nach § 111a zuständigen Behörden rechtzeitig alle notwendigen Informationen und Unterlagen.
VI. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung