Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 100 Grundsatz
Stand: 02.08.2026
Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.