Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 75 Kurzberichterstattung
Stand: 02.08.2026
Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 14 entsprechend, wenn die gleiche Sendung von demselben Fernsehveranstalter zeitversetzt angeboten wird.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStVStand: 02.08.2026
Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 14 entsprechend, wenn die gleiche Sendung von demselben Fernsehveranstalter zeitversetzt angeboten wird.