Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 31k Unabhängigkeit
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/31k#abs-1 (1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht unterliegt er, soweit die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Dienstaufsicht wird durch den Verwaltungsrat der Rundfunkanstalt am Dienstsitz wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/31k#abs-2 (2) Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist eine Dienststelle einzurichten (Dienstsitz). Für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse sind ihm die notwendigen Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Rundfunkanstalt am Dienstsitz auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle des entsprechend Absatz 1 Satz 4 zuständigen Verwaltungsrates unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur, soweit die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/31k#abs-3 (3) Einzelheiten zur Ausführung der Absätze 1 und 2 regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in der gemeinsamen Satzung über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/31k#abs-4 (4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung.