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# § 31k MStV (Brandenburg) — Unabhängigkeit

Medienstaatsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht unterliegt er, soweit die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Dienstaufsicht wird durch den Verwaltungsrat der Rundfunkanstalt am Dienstsitz wahrgenommen.

(2) Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist eine Dienststelle einzurichten (Dienstsitz). Für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse sind ihm die notwendigen Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Rundfunkanstalt am Dienstsitz auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle des entsprechend Absatz 1 Satz 4 zuständigen Verwaltungsrates unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur, soweit die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Einzelheiten zur Ausführung der Absätze 1 und 2 regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in der gemeinsamen Satzung über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten.

(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung.

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Zitiervorschlag: § 31k MStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/31k

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