Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 31g Veröffentlichung von Beanstandungen
Stand: 02.08.2026
Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.