Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag

MStV

§ 31g Veröffentlichung von Beanstandungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.

§ 31f § 31h