Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 28 Fernsehvollprogramme, Dritte Fernsehprogramme
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/28#abs-1 (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/28#abs-2 (2) Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen werden von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet, und zwar jeweils durch
den Bayerischen Rundfunk (BR),
den Hessischen Rundfunk (HR),
den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR),
den Norddeutschen Rundfunk (NDR),
Radio Bremen (RB),
den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
den Südwestrundfunk (SWR),
den Saarländischen Rundfunk (SR) und
den Westdeutschen Rundfunk (WDR).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/28#abs-3 (3) Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“.