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MStV

§ 22 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/22#abs-1 (1) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. Bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art muss auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/22#abs-2 (2) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 10 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/22#abs-3 (3) Für Gewinnspiele in Telemedien nach § 19 Abs. 1 gilt § 11 entsprechend.

§ 21 § 23