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MStV

§ 15 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/15#abs-1 (1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/15#abs-2 (2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/15#abs-3 (3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/15#abs-4 (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, den nach § 111a zuständigen Behörden die zur Berichterstattung nach Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 2010/13/EU erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichtete private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen und Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt zur Verfügung zu stellen haben. Diese leitet die Informationen und Unterlagen an die nach § 111a zuständigen Behörden weiter.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/15#abs-5 (5) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen, ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen muss. Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 14 § 16