Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes
MStDVDV§ 4 Auswahlkommission
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/4#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeszentralamt für Steuern eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/4#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/4#abs-3 (3) In die Auswahlkommission darf nur bestellt werden, wer Erfahrung im Personalwesen oder in der Personalführung nachweisen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/4#abs-4 (4) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus gewichtigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/4#abs-5 (5) Das Bundeszentralamt für Steuern bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/4#abs-6 (6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/4#abs-7 (7) Die Auswahlkommission entscheidet durch Punktvergabe. Die Punkte jedes Mitglieds der Auswahlkommission haben dasselbe Gewicht. Eine Enthaltung von der Punktvergabe ist nicht zulässig.