Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes
MStDVDV§ 2 Dienstbehörde, Dienstaufsicht
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/2#abs-1 (1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/2#abs-2 (2) Das Bundeszentralamt für Steuern weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Durchführung der fachtheoretischen Abschnitte einer Bildungseinrichtung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten eines Landes und für die Durchführung der berufspraktischen Abschnitte einem Ausbildungsfinanzamt dieses Landes zur Ausbildung zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MStDVDV%202024/2#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Landesfinanzbehörde.