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# § 2 MStDVDV 2024 — Dienstbehörde, Dienstaufsicht

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Durchführung der fachtheoretischen Abschnitte einer Bildungseinrichtung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten eines Landes und für die Durchführung der berufspraktischen Abschnitte einem Ausbildungsfinanzamt dieses Landes zur Ausbildung zu.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Landesfinanzbehörde.

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Zitiervorschlag: § 2 MStDVDV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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