Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

MSchnAusbV 2004

§ 2 Ausbildungsdauer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MSchnAusbV%202004/2#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MSchnAusbV%202004/2#abs-2 (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 1 § 3