Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin

MPorzMAusbV

§ 7 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPorzMAusbV/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPorzMAusbV/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den laufenden Nummern 6 und 9 Buchstabe a und laufender Nummer 10 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPorzMAusbV/7#abs-3 (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

a)
ein Porzellanstück mit Blumen- oder Landschaftsmalerei oder eine Figur bemalen sowie mit Linien-, Ränder- oder Bänderdekor,
b)
ein Porzellanstück mit Blumen- oder Landschaftsmalerei oder eine Figur bemalen sowie mit einer Schriftart.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPorzMAusbV/7#abs-4 (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Grundsätze der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes in der Feinkeramik,
2.
kulturhistorische Entwicklung der Keramik und Porzellanmalerei,
3.
Grundlagen der Werkstoffe und der Porzellanherstellung,
4.
Zeichen- und Maltechniken,
5.
Farbenlehre,
6.
Dekorationsmittel in der Porzellanmalerei,
7.
Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Arbeitsgeräten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MPorzMAusbV/7#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 6 § 8