Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung

MPVerfVO

§ 6 Nichtöffentlichkeit

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/6#abs-1 (1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/6#abs-2 (2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/6#abs-3 (3) Der Vorsitzende kann nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses in begründeten Fällen Gäste zulassen.

§ 5 § 7