Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung

MPVerfVO

§ 20 Bewertungsschlüssel

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/20#abs-1 (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 – 92Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 – 81Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 – 67Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 – 50Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 – 30Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
unter 30 –  0Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/20#abs-2 (2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/20#abs-3 (3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 – 92Punkte die Note: sehr gut,
unter 92 – 81Punkte die Note: gut,
unter 81 – 67Punkte die Note: befriedigend,
unter 67 – 50Punkte die Note: ausreichend,
unter 50 – 30Punkte die Note: mangelhaft,
unter 30 –  0Punkte die Note: ungenügend.
§ 19 § 21