Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung
MPVerfVO§ 20 Bewertungsschlüssel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/20#abs-1 (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:
| 100 – 92 | Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
| unter 92 – 81 | Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
| unter 81 – 67 | Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
| unter 67 – 50 | Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| unter 50 – 30 | Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind, |
| unter 30 – 0 | Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/20#abs-2 (2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/20#abs-3 (3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:
| 100 – 92 | Punkte die Note: sehr gut, |
| unter 92 – 81 | Punkte die Note: gut, |
| unter 81 – 67 | Punkte die Note: befriedigend, |
| unter 67 – 50 | Punkte die Note: ausreichend, |
| unter 50 – 30 | Punkte die Note: mangelhaft, |
| unter 30 – 0 | Punkte die Note: ungenügend. |