Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung

MPVerfV

§ 6 Nichtöffentlichkeit

Stand: 28.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/6#abs-1 (1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/6#abs-2 (2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sowie der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses sind berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend zu sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/6#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann nach Anhörung der jeweils befassten Prüfungskommission in begründeten Fällen zulassen, dass andere als die in Absatz 2 genannten Gäste bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend sind.

§ 5 § 7