Gesetze / Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
MPSV§ 7 Modalitäten der Meldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPSV/7#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit macht die zuständigen Bundesoberbehörden unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche, ihrer Postanschriften und der Telekommunikationsnummern der für die Risikoerfassung und -bewertung zuständigen Organisationseinheiten sowie Hinweise zur Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten auf seiner Internetseite bekannt und sorgt für eine fortlaufende Aktualisierung dieser Bekanntmachung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPSV/7#abs-2 (2) Die Meldungen nach § 3, mit Ausnahme der Meldungen nach § 3 Absatz 4, erfolgen elektronisch und maschinenlesbar im Sinne von § 12 des E-Government-Gesetzes. Die zuständigen Bundesoberbehörden veröffentlichen Informationen zur elektronischen Übermittlung sowie die dabei zu verwendenden Formblätter auf ihren Internetseiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPSV/7#abs-3 (3) Der Meldung eines Rückrufs nach § 3 Absatz 1 sind insbesondere folgende Informationen beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPSV/7#abs-4 (4) Das Format der zusammenfassenden Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 ist mit der zuständigen Bundesoberbehörde abzustimmen.