Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 92 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/92?asof=2021-05-26#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/92?asof=2021-05-26#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 120 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1) ein dort genanntes Produkt, das den Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes oder einer auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnung unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wurden, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/92?asof=2021-05-26#abs-3 (3) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/92?asof=2021-05-26#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/92?asof=2021-05-26#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/92?asof=2021-05-26#abs-6 (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/92?asof=2021-05-26#abs-7 (7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2 oder 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.