Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 57 Prüfung der beantragten wesentlichen Änderungen
Stand: 26.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/57#abs-1 (1) Die zuständige Ethik-Kommission prüft die wesentliche Änderung entsprechend § 50 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/57#abs-2 (2) Während die zuständige Ethik-Kommission ihre Stellungnahme nach Erhalt eines ordnungsgemäßen Antrags erarbeitet, kann sie einmalig zusätzliche Informationen vom Sponsor anfordern. Der Sponsor übermittelt die zusätzlichen Informationen innerhalb einer von der zuständigen Ethik-Kommission bestimmten Frist. Diese Frist soll 45 Tage ab Zugang des Informationsersuchens nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/57#abs-3 (3) Sofern die beantragte wesentliche Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat, holt die zuständige Ethik-Kommission unverzüglich eine Stellungnahme der beteiligten Ethik-Kommissionen ein. Die beteiligten Ethik-Kommissionen übermitteln ihre Stellungnahme innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der zu prüfenden Änderungen.