Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 47 Anforderungen an sonstige klinische Prüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/47?asof=2022-07-05#abs-1 (1) Eine sonstige klinische Prüfung eines Produktes darf auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und des Abschnitts 1 nur durchgeführt werden, wenn und solange
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/47?asof=2022-07-05#abs-2 (2) Mit einer sonstigen klinischen Prüfung darf nur begonnen werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/47?asof=2022-07-05#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf eine sonstige klinische Prüfung eines Produktes, das bereits die CE-Kennzeichnung nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 trägt, wenn